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   BFH, 26.10.2006 - V B 92/05   

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https://dejure.org/2006,18453
BFH, 26.10.2006 - V B 92/05 (https://dejure.org/2006,18453)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2006 - V B 92/05 (https://dejure.org/2006,18453)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - V B 92/05 (https://dejure.org/2006,18453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs... . 2 Satz 3; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 79b; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Klagebegehren

  • datenbank.nwb.de

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 462
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.2006 - II B 97/05

    Prozessurteil als Verfahrensmangel; Bezeichnung des Gegenstandes des

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - V B 92/05
    Eine in diesem Sinn schlüssige Bezeichnung des Klagebegehrens liegt deshalb in der Regel nicht vor, wenn der Kläger --wie im Streitfall-- lediglich die Aufhebung der Bescheide beantragt, ohne zu substantiieren, worauf sich das Begehren im Wesentlichen stützt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2006 II B 97/05, BFH/NV 2006, 1129).

    Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1129, mit Nachweisen); das FG hat nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist aber zu Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist.

  • BFH, 26.04.2005 - I B 248/04

    Wiedereinsetzung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - V B 92/05
    Ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) kann zwar auch darin liegen, dass über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ohne Berücksichtigung entsprechenden Vorbringens des Klägers entschieden wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591); ob dies vom FG auch erfordern würde, über die Berücksichtigung des klägerischen Vortrags hinaus weitere Ermittlungen anzustellen, kann hier schon deshalb dahinstehen, weil vorliegend schon die Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht erfüllt ist: Danach hätte der Kläger innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen.
  • BFH, 31.05.2010 - V B 49/08

    Austritt eines Gesellschafters beim Formwechsel von der GmbH in die GbR -

    a) Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609; vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237, jeweils m.w.N.; des Senats vom 26. Oktober 2006 V B 92/05, BFH/NV 2007, 462).
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